Satzung

S A T Z U N G

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Konvoi der Hoffnung Karlsruhe“. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“. Er ist eine rechtlich selbständige Untergliederung des Vereins Konvoi der Hoffnung Oberhausen-Rheinhausen e. V., eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim.

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten einschließlich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im In- und Ausland, weiterhin die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere im Bereich der Schul- und Berufsausbildung. Dies wird hauptsächlich verwirklicht durch die Wiederverwertung gebrauchter Behindertenhilfsmittel durch Wartung, Instandsetzung und Weitergabe an Bedürftige in den Ländern der „Dritten Welt“. Weiterhin wird der Verein in kooperativer Zusammenarbeit mit Organisationen in den Ländern der „Dritten Welt“ die Schaffung von Ausbildungsplätzen und Gesundheitseinrichtungen fördern. Hierzu können sämtliche Tätigkeiten entfaltet werden, die diese Zwecke fördern. Es können auch Kooperationen im In- und Ausland mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen eingegangen werden, die diese Zwecke verfolgen. Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Um Mitglied zu werden, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied sich in der Öffentlichkeit vereinsschädigend verhält. Bei Entscheidungen über die Mitgliedschaft durch den Vorstand ist eine schriftliche Beschwerde innerhalb eines Monats seit der Entscheidung an die nächste Mitgliederversammlung möglich.

§ 4 – Beitrag

Der Vereinsbeitrag wird in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 – Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist Bericht über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung abzugeben. Weiterhin ist eine Mitgliederversammlung auf Antrag von wenigstens 15 v.H. der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Hat der Verein insgesamt weniger als 50 Mitglieder, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, wobei Bruchteile auf die nächst größere ganze Zahl aufgerundet werden, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr mit mindestens 21 Tage Frist in Textform eingeladen wurde. Sie wählt alle drei Jahre den Vorstand, den Kassier und zwei Kassenprüfer oder bestimmt eine externe Prüfungsstelle für die Kassenprüfung, sowie Beisitzer. Beisitzer sollen den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten und an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Über die Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach dem Termin der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

§ 6 – Vorstand

Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wenn vor Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand bestimmt wird, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder kommissarisch im Amt, jedoch längstens für ein weiteres Jahr Die Mitgliederversammlung kann vor Durchführung der Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit die Wahl von weiteren Stellvertretern beschließen. Dieser Beschluss ist bis zur Neuwahl des Vorstandes gültig.

§ 7 – Kasse

Die finanziellen Angelegenheiten werden durch einen Kassierer besorgt. Er ist vertretungsberechtigt gegenüber der kontoführenden Bank oder Sparkasse und anderen Stellen, soweit dies finanzielle Angelegenheiten betrifft. Über die Einnahmen und Ausgaben ist schriftlich Buch zu führen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. In der Buchführung sind Angaben über die zweckentsprechende und satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins zu machen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung wird der Kassierer durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

§ 8 – Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vergütungen für die Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks beschließen, dies gilt auch für die Mitglieder des Vorstands und den Kassierer. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Konvoi der Hoffnung Oberhausen-Rheinhausen e. V., 68794 OberhausenRheinhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 – Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde bei Gründung des Vereins am 30. Jan. 2019 beschlossen. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. Juni 2019 nochmals überarbeitet und neu beschlossen. § 5 Absatz 3 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Oktober 2020 neu gefasst. Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu muss in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine Satzungsänderung durchgeführt werden soll und der wesentliche Inhalt der beabsichtigten Änderung erläutert sein. Ein satzungsändernder Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.